Landesverband Freikörperkultur Berlin-Brandenburg e.V.

Satzung

Des Landesverbandes für Freikörperkultur Berlin – Brandenburg e.V.

in der Fassung vom 28. September 2022.

Eingetragen in das Vereinsregister am 09.10.23, unter der Nummer VR 2633 B

§ 1

Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen „Landesverband Freikörperkultur Berlin-Brandenburg e.V.“, im folgenden LFK genannt. Er ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V. (LSB). Der LFK hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Berlin.

§ 2

Zweck des Verbands und Grundsätze seiner Arbeit
(1) Der Zweck des LFK ist der regionale Zusammenschluss von Vereinen, die planmäßige Pflege von Leibesübungen jeder Art durch Ausüben von Familien-, Breiten-, Wettkampf- und Leistungssport im Sinne der Freikörperkultur durchführen und fördern.
(2) Dies geschieht insbesondere durch
• die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen wie Schwimmwettkämpfen und Turnieren der Sportarten Badminton, Faustball, Volleyball, Tischtennis und andere auf Landesebene
• die Förderung der Jugendarbeit für die Mitgliedsvereine
• die Koordinierung der Arbeit und der Interessen der Mitglieder
• die Interessenvertretung der Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber Behörden, privaten Personen und Stellen.
(3) Der LFK verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung. Der LFK darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des LFK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Alle dem LFK zufließenden Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des LFK. Der LFK ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Tätigkeiten im Dienste des Verbandes nach Präsidiumsbeschluss und Haushaltslage angemessene Entschädigungen erhalten. Die Aufwandsentschädigung wird nach Nachweis oder pauschal nach §3 Nr. 26a EStG sowie § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO gezahlt.
(5) Der Verband wahrt parteipolitisch Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker, genetischen Variationen, sexuellen Orientierungen und Geschlechteridentitäten gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(6) Der Verband verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.
(7) Der LFK verpflichtet sich zur guten Verbandsführung (Good Governance). Die Arbeitsweise des Verbandes und der Entscheidungstragenden ist gekennzeichnet durch
1. Transparenz: Entscheidungsprozesse werden mit größtmöglicher Sorgfalt, offen und nachvollziehbar gestaltet. Vertraulichkeit und datenschutzrechtliche Vorgaben werden stets beachtet, dürfen aber nicht missbräuchlich als Vorwand für Intransparenz genutzt werden.
2. Integrität: Entscheidungen erfolgen unabhängig und nach objektiven Maßstäben. Persönliche Interessen der Entscheidungstragenden sind offen zu legen.
3. Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht: Der Verband pflegt eine klare transparente Zuordnung von Kompetenzen und Aufgaben sowie effektive Kontrollmechanismen. Rechts- und Pflichtverstöße werden nicht toleriert.
4. Einbindung und Partizipation: Demokratische Willensbildung wird durch legitimierte Gremien gewährleistet. Interessierte Mitglieder sind an den Beratungsprozessen zu beteiligen. Beschlussvorlagen werden nachvollziehbar begründet.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied des LFK kann jeder im Land Berlin oder im Land Brandenburg eingetragene Verein werden, der im Sinne dieser Satzung tätig ist. Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es der schriftlichen Beitrittserklärung. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist das Präsidium nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe anzugeben.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Mitgliedsvereins, durch Austritt oder Ausschluss aus dem LFK.
(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(4) Ein Mitglied kann vom Präsidium aus dem LFK ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
2. wenn es seinen dem LFK gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten trotz Mahnung nicht nachkommt,
3. wenn es sich in grober Weise verbandsschädigend verhält.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können auch Vereine aufgenommen werden, die ihren Sitz nicht in einem der genannten Bundesländer haben. Voraussetzung dafür ist, dass es in dem jeweiligen Bundesland keinen dem DFK angeschlossenen Landesverband gibt oder dass der Landesverband, in dessen Gebiet der antragstellende Verein seinen Sitz hat, der Aufnahme zustimmt.
(6) Mitglieder der dem LFK durch Mitgliedschaft angeschlossenen Vereine, die zugleich Mitglieder der fkk-jugend e. V. sind, bilden die fkk-jugend des Landesverbands Berlin-Brandenburg (LFK-jugend). Sie ist das Jugendwerk des LFK. Das Nähere regelt eine Vereinbarung mit der fkk-jugend e. V. (Bundesverband), die der Ratifizierung durch die Delegiertenversammlung bedarf. Die LFK-jugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben auf den Delegiertenversammlungen Stimmrecht durch Delegierte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Zahl der Delegierten beträgt 1 % der bei der letzten Bestandsmeldung an den Landessportbund Berlin e.V. bzw. Brandenburg e.V. oder an einen anderen Landessportbund gemeldeten Vereinsangehörigen. Die Zahl der Vereinsangehörigen ist auf volle Hundert aufzurunden.
(3) Delegierte können jeweils nur eine Stimme wahrnehmen.
(4) Die Mitglieder verzichten bei Streitigkeiten untereinander oder mit dem LFK darauf, die ordentlichen Gerichte anzurufen. Eine Regelung der Streitigkeiten erfolgt durch den auf der Delegiertenversammlung zu berufenden Ehrenausschuss, dessen Entscheidung sich die Mitglieder unterwerfen (siehe § 9 Absatz 5).
(5) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Fälligkeit regelt die Beitragsordnung, die von der Delegiertenversammlung beschlossen wird.

§ 5

Organe
Organe des LFK sind:
1. die Delegiertenversammlung,
2. das Präsidium,
3. der Hauptausschuss,
4. der Ehrenausschuss,
5. der Kassenprüfungsausschuss.

§ 6

Die Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des LFK.
(2) Sie wird regelmäßig im zweiten Quartal eines jeden vierten Jahres vom Präsidium einberufen.
(3) Auf ihr sind nur die Delegierten stimmberechtigt, deren Vereine ihren Verpflichtungen gegenüber dem LFK nachgekommen sind.
(4) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist auf Beschluss des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens zwei Vereinen einzuberufen.
(5) Die Einladung zu den Versammlungen ist in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen zu versenden. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitgliedervereine vertreten ist. Sie entscheidet mit relativer Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Für eine Auflösung des Verbandes gemäß § 13 ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig.
(6) Die ordentliche Delegiertenversammlung vollzieht die Wahlen, nimmt die Jahres- und Kassenberichte entgegen, erteilt Entlastung, fasst Beschlüsse über Haushaltsplan und Anträge.
(7) Anträge an die ordentliche Delegiertenversammlung müssen mit einer Frist von mindestens drei Wochen dem vorsitzenden oder dem stellvertretend vorsitzenden Präsidiumsmitglied zugeleitet werden, das sie unverzüglich an die Mitglieder weiterleitet.
(8) Für die Behandlung von Anträgen, die nach dieser Frist eingehen, ist die Zustimmung von Zweidrittel aller Delegierten erforderlich.
(9) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung muss spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Zur Verhandlung sind nur diejenigen Punkte zugelassen, die Anlass zur Einberufung der außerordentlichen Delegiertenversammlung gegeben haben. Sie sind im Antrag der Vereine bzw. Beschluss des Präsidiums vollständig anzugeben, anderenfalls sind Antrag bzw. Beschluss nichtig.

§ 7

Das Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus a) dem vorsitzenden Präsidiumsmitglied, b) dem stellvertretend vorsitzenden Präsidiumsmitglied, c) dem finanzführenden Präsidiumsmitglied, d) dem schriftführenden Präsidiumsmitglied, e) dem Präsidiumsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit, f) dem Präsidiumsmitglied für Sport, g) dem Präsidiumsmitglied für Jugend.
(2) Das Präsidiumsmitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe g ist das von der LFK-Jugend gewählte vorsitzende Vorstandsmitglied. Es wird nicht von der Delegiertenversammlung gewählt.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der LFK wird rechtsverbindlich durch die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis c vertreten (Vorstand gem. § 26 BGB). Jedes ist für sich allein vertretungsberechtigt.
(5) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von vier Präsidiumsmitgliedern beschlussfähig.
(6) Die Präsidiumsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Hauptausschuss kann bis zu drei Mitglieder des Präsidiums benennen, sofern die Funktionen gemäß Absatz 1 nicht besetzt sind. Scheiden mehr als drei der auf der Delegiertenversammlung gewählten Präsidiumsmitglieder aus, so haben die verbleibenden Präsidiumsmitglieder eine außerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. Tritt das gesamte Präsidium zurück, so hat der Hauptausschuss eine ordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen.

§ 8

Der Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss kontrolliert das Präsidium des LFK.
(2) Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus
1. den Mitgliedern des Präsidiums
2. je einer oder einem Delegierten jedes Mitgliedsvereins
(3) Die Delegierten gemäß Absatz 2 Ziffer 2 können von Ersatzdelegierten des selben Vereins vertreten werden.
(4) Mitglieder des Hauptausschusses, die diesem sowohl gemäß Absatz 2 Ziffer 1 als auch gemäß Absatz 2 Ziffer 2 angehören, üben doppeltes Stimmrecht aus.
(5) Der Hauptausschuss entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten, soweit diese vor der nächsten Sitzung der Delegiertenversammlung entschieden werden sollen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung dürfen durch den Hauptausschuss nicht aufgehoben werden.
(6) Der Hauptausschuss wird vom vorsitzenden Präsidiumsmitglied geleitet und mit einer Frist von mindestens vier Wochen mindestens zweimal jährlich einberufen.

§ 9

Der Ehrenausschuss

(1) Der Ehrenausschuss ist das Schiedsgericht des LFK.
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus drei Angehörigen der Mitgliedsvereine. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ehrenausschusses werden von der ordentlichen Delegiertenversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Präsidiums sein.
(3) Die Amtsdauer des Ehrenausschusses beträgt vier Jahre, beginnend mit der Wahl und endet mit der Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Ehrenausschusses vorzeitig aus oder ist es in einer zur Entscheidung anstehenden Sache befangen, tritt ein stellvertretendes Mitglied an seine Stelle.
(4) Der Ehrenausschuss entscheidet über Verstöße der Mitglieder gegen die Satzung des LFK.
(5) Der Ehrenausschuss kann ferner zur schiedsgerichtlichen Schlichtung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten der Mitglieder untereinander und innerhalb der Vereine, soweit sie die Belange des LFK berühren, angerufen werden.

§ 10

Der Kassenprüfungsausschuss
(1) Die Kassenführung des LFK wird mindestens jährlich mindestens zwei Mitgliedern des Kassenprüfungsausschusses überprüft. Das Präsidium des LFK hat hierzu alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Kassenprüfungsausschuss fertigt über das Ergebnis seiner Prüfungen einen schriftlichen Bericht zur Vorlage bei der Delegiertenversammlung an.
(3) Der Kassenprüfungsausschuss wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die nicht dem Präsidium oder dem Ehrenausschuss angehören dürfen.
(4) Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der Neuwahl.
(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird durch den Hauptausschuss ein neues Mitglied bis zur nächsten Delegiertenversammlung bestellt. Bei dieser Wahl sind die Mitglieder gemäß § 8 Absatz 2 Ziffer 1 nicht stimmberechtigt.

§ 11

Fachausschüsse
(1) Delegiertenversammlung, Hauptausschuss und Präsidium können nach Bedarf Fachausschüsse einrichten.
(2) Ständiger Fachausschuss ist der Sportausschuss, bestehend aus den für das Ressort Sport zuständigen Mitglieder der Vereinsvorstände sowie des LFK-Präsidiums. Das Präsidiumsmitglied ist für die Einberufung und Leitung verantwortlich. Der Sportausschuss unterstützt den Hauptausschuss bei der Planung und Durchführung von Wettkampf- und anderen Sportveranstaltungen.

§ 12

Beurkundungen der Beschlüsse

(1) Die in den Sitzungen des Präsidiums, des Hauptausschusses und in der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Sitzungsleitung und Schriftführung zu unterzeichnen. Die Protokolle über die Sitzungen und Versammlungen sind den Mitgliedsvereinen zuzustellen.
(2) Einwendungen gegen die Protokolle sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach deren Zustellung an das vorsitzende oder stellvertretend vorsitzende Präsidiumsmitglied zu richten.
Für die Richtigkeit: Jürgen Krüll Stellvertretend vorsitzendes Präsidiumsmitglied Berlin, den 28.09.2022
Über die endgültige Annahme oder Ablehnung ist auf der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums, des Hauptausschusses bzw. der Delegiertenversammlung zu entscheiden.
(3) Werden von einem Organ im Rahmen seiner Geschäftsordnung Beschlüsse in virtueller Sitzung, per Umlaufverfahren oder per Abfrage gefällt, so sind auch diese zu protokollieren.

§ 13

Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des LFK kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Der Antrag hierzu muss von mindestens der Hälfte aller Mitgliedervereine gestellt werden.
(3) Bei Auflösung des Verbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendpflege, Jugendfürsorge und des Sports.

§ 14

Inkraftsetzung

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde auf der Delegiertenversammlung am 28. September 2022 beschlossen.